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Stichwort English Beschreibung
Modernisierende Instandsetzung (Wohnungseigentum) modernising improvements Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind er­for­derlich, um den baulich-technischen Standard in einer Wohn­an­lage zu erhalten oder wiederherzustellen. Nach den Be­stim­mungen des Wohnungseigentumsgesetzes fällt auch die erst­ma­lige Herstellung eines baulich-technisch ein­wand­frei­en Zu­stan­des unter den Begriff der Instandsetzung.

Über diese Maßnahmen beschließen die Woh­nungs­eigen­tümer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG mit einfacher Stimmen­mehr­heit in der Wohnungseigentümerversammlung.
Handelt es sich dagegen um bauliche Veränderungen ge­mäß § 22 Abs. 1 WEG bzw. um Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 WEG reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht aus. So bedarf beispielsweise eine Fassadensanierung zwecks Energieeinsparung durch Anbringung einer Vorhang­fassade und der damit einhergehenden baulich-optischen Veränderung als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG einer doppelt qualifizierten Mehrheit (drei Viertel nach Köpfen und mehr als die Hälfte der Mit­eigen­tums­an­teile) oder als bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ist allerdings eine Fassadensanierung aufgrund von Feuch­tig­keits­schä­den als Instandsetzungs­maß­nahme im Sinne der Wiederherstellung eines baulich-technisch einwandfreien Zustandes erforderlich und wird im Zuge dieser dann ohnehin erforderlichen Maßnahme die baulich-optische Gestaltung des Gebäudes durch Anbringung einer Fassaden­ver­kleidung verändert, reichte schon nach früherer Rechtsprechung für eine solche Maßnahme als "modernisierende Instandsetzung" ein einfacher Mehrheitsbeschluss aus.

Seit dem 01.07.2007 ist diese Rechtsauffassung durch § 22 Abs. 3 WEG gesetzlich normiert. Danach können "mo­der­ni­sie­ren­de Instandsetzungsmaßnahmen" mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass die "Modernisierungsmaßnahme" mit einer ohnehin erforderlichen Instandsetzung einhergeht.